11/2020

SAXO BANK – Stop Loss Order & Margin Calls

Die dänische SAXO BANK hat ihre Kunden mit so genannten Margin Calls konfrontiert und fordert teils sehr hohe Nachschüsse. Darüber hinaus verloren zahlreiche Kunden bei Devisengeschäften teils ihr gesamtes eingesetztes Kapital. Auslöser waren die Kursschwankungen aufgrund der Entkopplung des Schweizer Franken vom Euro durch die SNB.
Rechtsanwalt Sochurek: "Bei der Ausführung von Stop Loss Orders im Zusammenhang mit Fremdwährungsgeschäften kam es zu erheblichen Unregelmäßigkeiten!" Es soll bei einer Vielzahl der betroffenen Kunden kurzfristig zu den erwarteten Gutschriften gekommen sein, allerdings soll die SAXO BANK dies nachträglich verändert haben. Rechtsanwalt Dr. Peres: "Die Orderausführungen wurden im Verlauf des 15.01.2015, insbesondere in den Abendstunden, zu Lasten der Kunden geändert“

Was sind Stop Loss Order & Margin Calls – was tun?

Eine Stop Loss Order dient eigentlich dem Zweck, eventuell zu erwartende Verluste durch Kursschwankungen in Grenzen zu halten. Derzeit fordert die SAXO BANK von vielen Kunden Nachschüsse bezüglich verschiedener Fremdwährungsgeschäfte ein. Kunden sehen sich teilweise erheblichen Nachschussforderungen, sog. Margin Calls ausgesetzt. Die Anwälte der Sozietät Peres& Partner empfehlen betroffenen Kunden der SAXO BANK sich durch spezialisierte und mit der betreffenden Materie vertrauten Anwälte beraten zu lassen.

Was sind die Hintergründe? SAXO BANK AGB wurden nur in englischer Sprache zu Verfügung gestellt

Die Dänische SAXO BANK A / S (nachfolgend „SAXO BANK“) ist eine in Dänemark ansässige Online Investmentbank. Zum Geschäftsmodell der SAXO BANK gehört es auch, sich gezielt an deutsche und österreichische Kunden zu wenden. Hierzu stellt die SAXO BANK dem betreffenden Kundenkreis sog. Kunden Antragsformulare in deutscher Sprache zur Verfügung. Eine Besonderheit der vorliegenden Geschäftspraxis besteht darin, dass die deutschen Kunden durch Ihre Unterschrift unter das Antragsformular erklären, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) sowie weitere standardisierte Vertragsbestandteile gelesen und verstanden zu haben. Die AGB waren jedoch im Gegensatz zum übrigen Inhalt des Vertragswerkes in englischer Sprache abgefasst und wurden den Kunden auch nur in englischer Sprache zur Verfügung gestellt.

SAXO BANK AGB im Detail

In den AGB befindet sich unter Ziffer 30. „Governing Law and Jurisdiction“ eine Rechtswahlklausel, die im Falle von Auseinandersetzungen zwischen Bank und Kunde die Anwendung Dänischen Rechts vorsieht. Ebenfalls befindet sich in den AGB eine sogenannte Gerichtsstandvereinbarung, die eine ausschließliche Zuständigkeit des „Maritime & Commercial Court of Copenhagen“ vorsieht. Unter Ziffer 16 „Market Making“ behält die SAXO BANK sich das einseitige Recht vor, unter gewissen Voraussetzungen, ausgeführte Orders nachträglich abzuändern. Sowohl der Sachverhalt als auch die daraus folgende Rechtslage sind komplex. Die im Internet verfügbaren Quellen beschränken sich entsprechend auf oberflächliche Schilderungen und münden in den offensichtlichen Ratschlägen, wie etwa Ansprüche nicht anzuerkennen, angeblichen Ansprüchen der SAXO BANK zu widersprechen oder eine Spezialkanzlei zu beauftragen, um die Forderungen zu hinterfragen. Vor dem Hintergrund der Komplexität der Rechtsfragen und zur Stützung der eigenen Position in möglichen gerichtlichen Auseinandersetzungen beabsichtigt die Sozietät Peres & Partner ein universitäres Rechtsgutachten zu den maßgeblichen Fragen in Auftrag zu geben. Vorliegende Ausführungen sollen Kunden der SAXO BANK dazu dienen, sich mit den wichtigen Fragestellungen und den Antworten hierauf vertraut zu machen.

Wie ging die Bank vor? Wechselkurs Euro (EUR) Schweizer Franken (CHF)

Bekanntermaßen gab die Schweizer Notenbank (SNB) am 15.01.2015 die Stützung des Euro („EUR“) gegenüber dem Schweizer Franken („CHF“), für viele Marktteilnehmer überraschend, auf. Der Wechselkurs EUR/CHF fiel dann schnell von 1,20 bis auf ca. 0,90. Er pendelte sich dann kurz darauf im Bereich der Parität ein. Durch diesen rapiden Kursverfall wurden zahlreiche Stopp-Loss Orders zeitgleich ausgelöst, die augenscheinlich nicht ohne Unregelmäßigkeiten bei der SAXO BANK bewältigt werden konnten. Uns sind Fälle bekannt, in denen Orders von Kunden unmittelbar nach dem Kursverfall nahe des Stopp Loss als „executed“ in der dafür vorgesehenen Onlinemaske bestätigt wurden. Die Order schien also ausgeführt. Dies trug sich am Vormittag des 15.01.2015 zu. Am Abend des selben Tages wurde dann unter dem Stichwort „Item OpenPrice Modified“ eine „Anpassung“ der zuvor augenscheinlich bereits ausgeführten Orders vorgenommen. Die Konditionen der Orderausführung wurden nachträglich signifikant zu Lasten der Kunden verändert. Sie wurden also quasi rückwirkend auf eine nahezu paritätische Ausführung im Verhältnis EUR / CHF umgestellt, mit der Folge, dass die betroffenen Kunden signifikante Verluste erlitten. Konten, die bis dahin mit sechsstelligen Beträgen im Haben standen, „rutschten“ auf diese Weise mit teilweise sechsstelligen Beträgen ins Minus, was zahlreiche Margin Calls auslöste. Die SAXO BANK forderte ihre Kunden unter extrem enger Fristsetzung dazu auf, erhebliche Nachschüsse zu leisten, um die Unterdeckung auszugleichen und kündigte für den Fall der Nichtleistung an, Maßnahmen zu ergreifen, um den vermeintlichen Schuldbetrag einzufordern. Die Kunden hätten also unter dem Strich signifikante Kapitalverluste zu tragen und müssten zusätzlich noch erhebliche Nachschüsse leisten, obwohl ihnen noch am Morgen des 15.01.2015 die Ausführung der Order nahe des gesetzten Stopp Loss bestätigt worden war.

Fragen und Antworten

An welchem Gerichtsstand wären potentielle Auseinandersetzungen zu führen?

Die in den AGB der SAXO BANK enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung (Ziffer 30. Der AGB) widerspricht unseres Erachtens europäischem Sekundärrecht. Nach unserer vorläufigen rechtlichen Einschätzung wären daher für Forderungen der SAXO BANK gegen ihre Kunden die nationalen Gerichte der Staaten zuständig, in denen der jeweilige Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt / Wohnsitz hat. Für Forderungen der Kunden gegen die SAXO BANK besteht Wahlfreiheit zu Gunsten des Kunden, ob in Dänemark oder dem Heimatland des Kunden gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen wird.

Nach welchem staatlichen Recht richten sich die möglichen Auseinandersetzungen?

Hinsichtlich dieser komplexen Rechtsfrage gelangen wir zu der vorläufigen Einschätzung, dass deutsches Zivilrecht anwendbar sein dürfte, wenn Personen betroffen sind, deren gewöhnlicher Aufenthalt / Wohnort in der BRD liegt. Folge davon ist, dass die deutschen Regelungen zum Verbraucherschutz wie auch die im deutschen Recht vorgesehenen Einbeziehungsvoraussetzungen und sich anschließende Inhaltskontrolle von AGB zur Anwendung gelangen.

Ist die Preisanpassungsklausel in Ziffer 16 der AGB wirksam?

Nach unserer Einschätzung ist Ziffer 16 zur nachträglichen Anpassung der Konditionen von Orderausführungen gemessen am Maßstab der Inhaltskontrolle von AGB nach deutschem Recht unwirksam, da sie den Kunden gegenüber der SAXO BANK einseitig benachteiligt und darüber hinaus Risiken aus der Sphäre der SAXO BANK einseitig auf den Verbraucher überwälzt. Ferner sind nach summarischer Prüfung auch zahlreiche andere in den AGB der SAXO BANK enthaltene Regelungen nicht wirksam, was für anders gelagerte Fallgestaltungen eine erhebliche Rolle spielen könnte.

Sollte aktiv vorgegangen werden oder Ansprüche passiv abgewehrt werden?

Die Kunden befinden sich vielfach in der Ausgangslage, dass ihnen sowohl ein Anspruch auf Gutschrift des ursprünglichen Saldos gemäß der ursprünglichen Orderausführung vom Morgen des 15.01.2015 zustehen dürfte und sie sich gleichzeitig jedoch angeblichen Ansprüchen der SAXO BANK auf Nachschuss ausgesetzt sehen. Die Frage kann nicht einheitlich beantwortet werden. Grundsätzlich scheint es vorliegend zielführend, zunächst eine außergerichtliche Lösung der komplexen Lage herbeizuführen. Hierbei ist es naturgemäß erforderlich, den eigenen Rechtsstandpunkt gegenüber der Bank fundiert und ausführlich darzulegen, um die SAXO BANK zu Gesprächen und Zugeständnissen zu bewegen. Beistand von spezialisierten und erfahrenen Rechtsanwälten ist hier unabdingbar, um angesichts der komplexen Sach- und Rechtslage auf Augenhöhe mit der SAXO BANK verhandeln zu können und die eigene Rechtsposition zu sichern. Vorbehaltlich der Prüfung jedes Einzelfalles scheint die passive Rolle als Beklagter in einem möglichen Rechtsstreit grundsätzlich als prozessual günstigere Position. Die eigenen Forderungen gegen die SAXO BANK können im Rahmen einer solchen Auseinandersetzung im Wege der sogenannten Widerklage geltend gemacht werden. Hierfür dürfte auch sprechen, dass die SAXO BANK gegenwärtig mutmaßlich unter erheblichem Druck steht, da die festgestellten Kontosalden nach Abänderung der ursprünglichen Orders mit teilweise hohen Summen im Soll stehen, weshalb die SAXO BANK nunmehr im Ergebnis zahlreiche formal nicht bewilligte Kredite in den Büchern als Risikoposten haben dürfte. Das mag auch erklären, weshalb den Kunden so enge Fristen für die Nachschüsse gesetzt worden sind. In den Fällen, in welchen die SAXO BANK bislang keine Nachschüsse fordert und lediglich ein Verlust von eingesetztem Kapital besteht, könnte ohnehin nur aktiv gegen die SAXO BANK vorgegangen werden, weshalb sich die Eingangs aufgeworfene Frage in so gelagerten Fällen nicht stellen dürfte.

Was ist betroffenen Kunden der SAXO BANK anzuraten?

Erstens sollten keinerlei Anerkenntnisse der von SAXO BANK geltend gemachten Forderungen abgegeben werden. Zweitens sollte dem derzeitigen Kontosaldo unverzüglich widersprochen werden. Hierbei ist auf Beweissicherung des Widerspruchs zu achten. Ein nicht erfolgter Widerspruch könnte unter gewissen Voraussetzungen ein Anerkenntnis des Saldos zur Folge haben. Drittens sollte zügig mit rechtsanwaltlichem Beistand mit der SAXO BANK in Kontakt getreten werden, um deren Bereitschaft zu einer außergerichtlichen Einigung auszuloten. Wir rechnen gegenwärtig aufgrund der komplexen Sach- und Rechtslage nicht damit, dass unmittelbar Klagen seitens der SAXO BANK gegen ihre Kunden drohen, ohne dies mit Gewissheit ausschließen zu können. Nach unserer Einschätzung dürfte die SAXO BANK eher bestrebt sein, die Vorgänge „geräuschlos“ zu einem Ergebnis zu führen. Der vierte Schritt hängt dann davon ab, ob die SAXO BANK zu vertretbaren außergerichtlichen Einigungen bereit ist oder nicht. Vor diesem Hintergrund muss durch pragmatische Abwägung der Chancen und Risiken unter Berücksichtigung etwaiger Vergleichsangebote entschieden werden, ob gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden sollte oder nicht.